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VGH Bayern, 12.02.2008 - 12 ZB 07.921 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Jugendhilfe; gemeinsames Sorgerecht der Eltern; Inhaftierung eines Elternteils; gewöhnlicher Aufenthalt; Wohnungsauflösung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2008 - 12 ZB 07.921
Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838). - BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02
Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern
Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2008 - 12 ZB 07.921
Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838). - VGH Bayern, 30.11.2007 - 12 B 07.232
Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2008 - 12 ZB 07.921
Bei solch kurzfristigeren Freiheitsstrafen ist nicht ohne Weiteres von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Haftort - hier im Bereich der Beklagten - auszugehen (BayVGH vom 30.11.2007 Az. 12 B 07.232;… ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 56 RdNr. 6). - BVerwG, 17.05.1973 - V C 107.72
Zur örtlichen Zuständigkeit der Kriegsopferfürsorgebehörden bei Anstaltsaufnahme
Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2008 - 12 ZB 07.921
Dabei ist unter "Ort" die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus oder gar eine bestimmte Wohnung (so BVerwG vom 17.5.1973 BVerwGE 42, 196 = FEVS 21, 361; BayVGH vom 29.7.1999 FEVS 51, 517).
- OVG Niedersachsen, 07.12.2018 - 10 LA 16/18
Einrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kostenerstattungspflicht; …
Bei der Beurteilung der nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgeblichen Umstände kommt es nicht auf eine Betrachtung im Nachhinein, sondern auf eine vorausschauende Betrachtung aus der Sicht zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an, die die damaligen tatsächlichen Verhältnisse einschließlich des erkennbaren Willens der Eltern oder des betreffenden Elternteils berücksichtigt (Bayerischer VGH…, Urteil vom 18.07.2005 - 12 B 02.1197 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 12.02.2008 - 12 ZB 07.921 -, juris Rn. 8;… Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., § 86 Rn. 15).Auch in einer Einrichtung kann unter diesen Voraussetzungen ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, wenn beispielsweise durch Aufgabe der bisherigen Wohnung "die Brücken nach draußen" abgebrochen werden (…Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., § 86 Rn. 14; vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.02.2008 - 12 ZB 07.921 -, juris Rn. 8 f.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 12 A 576/07
Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und der Feststellung einer …
Auch wenn man nicht annehmen wollte, der Scheinvater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den jeweiligen Haftanstalten in X und später F genommen, vgl. zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Haftanstalt etwa BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751; Bay. VGH, Beschluss vom 12.2.2008 - 12 ZB 07.921 -, Juris; OVG Saarland, Beschluss vom 3.9.2007 - 3 Q 133/06 -, FEVS 59, 134, sondern von der Begründung bloß eines tatsächlichen Aufenthaltes ausgeht, sich ein gewöhnlicher Aufenthalt des Scheinvaters im maßgeblichen Zeitraum also jedenfalls i. S. v. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht feststellen lässt, führt das nicht zur örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. - VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380
Kostenerstattung zwischen Trägern der Jugendhilfe
Bei kurzfristigen Freiheitsstrafen von etwa einem Jahr Dauer ist nicht ohne Weiteres von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Haft-Ort auszugehen (BayVGH, B.v. 12.2.2008 - 12 ZB 07.921 - juris Rn. 9).Hinsichtlich der äußeren Umstände ist darauf abzustellen, ob die betreffende Person trotz Inhaftierung ihre Wohnung beibehält oder in Zeiten von Hafturlauben an den früheren Wohnort zurückkehrt (BayVGH, B.v. 12.2.2008 - 12 ZB 07.921 - juris Rn. 9) oder ob alle Brücken nach draußen abgebrochen worden sind (…Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 86 Rn. 14).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2009 - 12 A 3303/07 In: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86, Rn. 18; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 86, Rn. 2; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 86, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 und 5 B 37.01 -, FEVS 54, 198; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 12 ZB 07.921 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 10 ZU 2031/05 - ASR 2006, 38, mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.
Denn der gewöhnliche Aufenthalt wird nicht für ein bestimmtes Haus oder für eine bestimmte Wohnung, sondern an einem bestimmten Ort begründet, worunter die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen ist, Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 - V C 107.72 -, BVerwGE 42, 196; BayVGH, Urteile vom 29. Juli 1999 - 12 B 97.3431 -, FEVS 51, 517 und vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 -, FEVS 52, 373; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 12 ZB 07.921 - a.a.O.
- VGH Bayern, 10.08.2011 - 12 ZB 11.1001
Jugendhilferecht; Kostenerstattung zwischen Trägern der Jugendhilfe; gewöhnlicher …
Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht allein nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (vgl. zu allem auch BayVGH vom 12.2.2008 Az. 12 ZB 07.921). - VGH Bayern, 06.10.2009 - 12 ZB 08.1452
Jugendhilfe; Kostenerstattung; Schutz der Einrichtungsorte; Umzug am …
Abgesehen vom Darlegungserfordernis hat der Senat in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung (vgl. Beschluss vom 12.2.2008 Az. 12 ZB 07.921) ausgeführt, dass nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.